Hinterbliebenengeld
§ 844 Abs. 3 BGB sieht unter seinen Voraussetzungen eine Geldentschädigung für das seelische Leid von Hinterbliebenen vor. Erforderlich ist insbesondere ein besonderes persönliches Näheverhältnis zum Getöteten. Das Gesetz nennt bestimmte Beziehungen, bei denen dieses Verhältnis vermutet wird.
Nicht jede verwandtschaftliche Beziehung führt automatisch zu einem Anspruch in bestimmter Höhe. Eine pauschale Summe lässt sich ohne Betrachtung der Umstände nicht seriös nennen.
Unterhaltsschaden und Beerdigungskosten
War der Verstorbene gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, kann der Verlust dieser Leistungen einen eigenen Schaden begründen. Dafür sind unter anderem die konkrete Unterhaltssituation und die voraussichtliche Entwicklung zu betrachten.
Beerdigungskosten betreffen wiederum eine gesonderte Position. Wer sie verlangen kann, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Bereits erbrachte Leistungen und mögliche Anspruchsübergänge sind in die Prüfung einzubeziehen.
Eigene Gesundheitsverletzung der Angehörigen
Ein eigener Schmerzensgeldanspruch wegen einer Gesundheitsverletzung ist von Hinterbliebenengeld zu unterscheiden. Ob eine solche Konstellation vorliegt, erfordert eine eigenständige Prüfung der gesundheitlichen Beeinträchtigung und ihrer rechtlichen Zurechnung.
Hinterbliebenengeld, eigene Gesundheitsfolgen und Ansprüche des Verstorbenen dürfen deshalb nicht undifferenziert zusammengefasst werden.
Ein geordneter erster Überblick
Für eine erste Abstimmung sind der Ereignishergang, die Beziehung zum Verstorbenen, vorhandene Versichererschreiben und die Frage hilfreich, ob bereits Fristen oder Angebote bestehen. Weitere Unterlagen können anschließend gezielt angefordert werden.
Salem Abohany bespricht mit Ihnen das Vorgehen bei Unfällen oder möglichen Behandlungsfehlern und die Kosten der Vertretung.
