Ein unerwünschtes Ergebnis ist noch kein Behandlungsfehler
Eine Komplikation oder ein ausbleibender Behandlungserfolg beweist für sich allein keinen haftungsbegründenden Fehler. Zu prüfen sind insbesondere der medizinische Standard zum Behandlungszeitpunkt, der konkrete Ablauf, die Aufklärung sowie der Zusammenhang zwischen einem möglichen Fehler und dem eingetretenen Schaden.
Eine geordnete Sichtung der Patientenunterlagen ist die Grundlage der Prüfung. Medizinische Streitfragen können eine sachverständige Bewertung erfordern; sie lassen sich nicht allein anhand des späteren Ergebnisses beantworten.
Diagnosefehler und Befunderhebungsfehler
Ein Diagnosefehler betrifft die Bewertung vorhandener Befunde. Bei einem Befunderhebungsfehler geht es dagegen darum, ob gebotene Untersuchungen oder Befunde unterblieben sind. Diese Unterscheidung kann für die rechtliche Bewertung und die Beweisfragen wesentlich sein.
Ein Beispiel ist eine zunächst übersehene Fraktur: War die Untersuchung ausreichend, wurden vorhandene Bilder vertretbar ausgewertet und welche zusätzlichen Folgen entstanden durch eine verzögerte Behandlung? Nicht jede übersehene Diagnose führt automatisch zu einer Haftung.
Behandlungs-, Operations- und Aufklärungsfehler
Bei einer Operation können etwa Indikation, Durchführung, Nachbehandlung oder Organisation zu prüfen sein. Auch Medikamentengabe, Überwachung und die Information über Risiken und Alternativen können eine Rolle spielen. Aufklärung und Einwilligung sind eigenständige Fragen neben der fachgerechten Durchführung.
Operationsberichte, Aufklärungsunterlagen, Behandlungsdokumentation und der weitere Verlauf helfen, den Vorwurf konkret einzugrenzen. Eine pauschale Aussage, dass jede erneute Operation einen Fehler belege, wäre nicht tragfähig.
Beweisfragen und mögliche Ansprüche
Die gesetzlichen Regeln sehen für bestimmte Konstellationen Beweiserleichterungen vor, etwa bei einem groben Behandlungsfehler unter den Voraussetzungen des § 630h BGB. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist im Einzelfall zu untersuchen.
Bei bestehender Haftung können Schmerzensgeld sowie Erwerbsschäden, Haushaltsführungsschäden und weitere Personenschäden relevant werden. Nicht die ursprüngliche Erkrankung, sondern die zurechenbaren zusätzlichen Folgen des Fehlers sind dabei maßgeblich.
So bereiten Sie eine Anfrage vor
Notieren Sie die wichtigsten Behandlungsdaten, beteiligte Praxen oder Kliniken und den konkreten Anlass Ihres Verdachts. Bereits vorhandene Gutachten, Arztbriefe und Schreiben der Gegenseite sind hilfreich. Für vertrauliche Unterlagen vereinbaren wir einen geeigneten Übermittlungsweg.
Wir besprechen die nächsten Schritte, mögliche Nachweise und das Kostenrisiko. Falls bereits Fristen laufen oder eine Abfindung angeboten wird, nennen Sie dies gleich bei der Kontaktaufnahme. Langfristige Folgen sollten vor einer abschließenden Einigung berücksichtigt werden.
