Schmerzensgeld und Schadensersatz
Bei bestehender Haftung können Schmerzensgeld, Verdienstausfall und weitere Verletzungsfolgen zu prüfen sein. Bei einer Schlägerei müssen die Handlungen der Beteiligten und mögliche Rechtfertigungsgründe wie Notwehr aufgeklärt werden. Ein festgestellter Anspruch garantiert noch keine Zahlung, wenn die verantwortliche Person zahlungsunfähig ist.
Vorsatz, Versicherung und unbekannter Täter
Bei vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführten Schäden enthält § 103 VVG einen Leistungsausschluss. Eine private Haftpflichtversicherung ist daher nicht automatisch zur Zahlung verpflichtet.
Ist der Täter unbekannt, erschwert dies die zivilrechtliche Durchsetzung. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können daneben Leistungen nach dem SGB XIV in Betracht kommen. Diese Soziale Entschädigung ist kein gewöhnliches Schmerzensgeld gegen den Täter und wird nicht automatisch gewährt.
Nachweise und Anfrage
Bewahren Sie Arztberichte, Verletzungsfotos, vorhandene Nachrichten, Zeugenangaben und ein polizeiliches Aktenzeichen auf. Dokumentieren Sie Ausfallzeiten, Ausgaben und anhaltende Beschwerden, auch psychische Folgen.
Die Anfrage kann zunächst zivilrechtliche Ansprüche betreffen. Ob zusätzlich eine Vertretung im Strafverfahren oder im Sozialen Entschädigungsrecht möglich ist, wird vor Beauftragung ausdrücklich geklärt.
