Haftung nach einem Hundebiss
Für die Prüfung sind unter anderem Tierhalter, Hergang, Zeugen und Verletzungen festzuhalten. Auch das Verhalten der Beteiligten und eine mögliche Mitverursachung können eine Rolle spielen. § 833 BGB enthält die Regeln zur Tierhalterhaftung einschließlich einer besonderen Regelung für bestimmte Nutztiere.
Eine Hundehalterhaftpflicht kann in die Regulierung einbezogen sein. Dass ein Versicherer genannt wird, ersetzt jedoch weder die Haftungsprüfung noch die Prüfung des konkreten Versicherungsschutzes.
Pferdetritt, Sturz und andere Pferdeunfälle
Ein Tritt auf der Weide, ein Unfall beim Führen und ein Sturz beim Reiten können unterschiedliche Fragen aufwerfen. Bedeutsam können die Tiergefahr, die Rolle der verletzten Person, Absprachen und der genaue Ablauf sein.
Eine pauschale Gleichsetzung jedes Reitunfalls mit voller Haftung des Halters wäre deshalb nicht richtig. Auch vorhandene Vereinbarungen und der Schriftwechsel mit einer Pferdehalterhaftpflicht sollten vorgelegt werden.
Schäden und Nachweise
Ärztliche Dokumentation, Behandlungsverlauf und Fotos der Verletzung können die Prüfung unterstützen. Neben Schmerzensgeld sind etwa Verdienstausfall, Unterstützung im Haushalt und weitere verletzungsbedingte Kosten zu betrachten.
Narben, Bewegungseinschränkungen und psychische Folgen können eine längerfristige Bewertung erfordern. Bei offenen Entwicklungen sollten Zukunftsschäden vor einer endgültigen Einigung berücksichtigt werden.
Wenn die Versicherung die Forderung zurückweist
Lassen Sie die Begründung anhand des konkreten Hergangs und der Unterlagen einordnen. Ein Streit kann die Haftung, einzelne Schadenspositionen oder den Zusammenhang mit dem Ereignis betreffen.
Die Kanzlei unterstützt Geschädigte bei der Personenschadensregulierung. Mehr zum Vorgehen bei Ablehnung durch eine Versicherung.
